Stadt Lichtenau

Seitenbereiche

Navigation

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte

Aufgaben, Leistungen und Produkte

  • Die Erstellung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken (einschl. Eigentumswohnungen) sowie Rechten an Grundstücken
  • Die Führung der Kaufpreissammlung
  • Die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (durschnittliche Lagewerte für den Boden) und
  • Die Ermittlung von sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten (z.B. Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten)

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gutachterausschussverordnung hat der Gutachterausschuss bzw. seine Geschäftsstelle insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

Der Gutachterausschuss erstattet nach § 193 des Baugesetzbuch Gutachten auf Antrag von Behörden, Eigentümern, ihnen gleichstehenden Berechtigten, Inhabern anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigten sowie Gerichten und Justizbehörden.

Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung), durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, von den beuurkundenden Stellen dem Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden. Als Kauffall wird jeder Eigentumswechsel eines Grundstücks (auch einer Teilfläche) erfasst. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wertet die Unterlagen aus und erteilt Auskünfte über Bodenrichtwerte und - im Rahmen des berechtigten Interesses - aus der Kaufpreissammlung. Damit soll der Grundstücksmarkt auch für den einzelnen Bürger transparent gemacht werden.

Der Gutachterausschuss kann mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen (z.B. Eigentümern, Mietern) einholen, die Angaben über das Grundstück und über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen.

Bodenrichtwerte sowie sonstige Grundstücksmarktdaten können im Einzelfall die sachverständige Wertermittlung nicht ersetzen. Die Bodenrichtwertkarten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einsehbar.

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) finden Sie hier!
Bodenrichtwerte Lichtenau - Ergänzende Erläuterungen zu den „allgemeinen Hinweisen zum Richtwert“ vom LGL für BORIS-BW

Kontakt:   Stadt Bühl
                    Gemeinsamer Gutachterausschuss Geschäftsstelle
                    Hauptstraße 42
                    77815 Bühl
                    Telefon 07223/9570760
                    Telefax 07223/9570769 
                    Leiterin Geschäftsstelle Sandra Link Telefon 07223/9570760

Auskünfte:    Heike Schmeck
                   Holger Grötz
                   Telefon 07223/9570760
                   Email: gutachterausschuss(@)buehl.de

BORIS-BW

Zentrales Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse Baden-Württemberg

https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=brw&commune=Lichtenau     

Rechtliche Hinweise

Urheberrecht Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte unterliegen nicht dem Schutz nach § 2 UrhG, da sie nach Art der Information, Erhebungsvorgang und Dokumentation durch Vorschriften standardisiert sind und folglich nicht als persönliche geistige Schöpfungen einzustufen sind. Für die Kartengrundlage kann der Schutz gemäß § 2 Abs.1 Nr.7 gegeben sein, sofern es sich nicht um eine Ausgabe der Liegenschaftskarte handelt.

Bodenrichtwertkarten und -tabellen sind jedoch zweifelsfrei als Datenbanken im Sinne von §§ 87a ff UrhG geschützt,da alle Kriterien nach § 87a Abs. 1 UrhG vorliegen (Leistungsschutzrecht). Der Datenbankhersteller hat nach § 87b Abs. 1 UrhG insbesondere das ausschliessliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Vervielfältigung eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank im Sinne des § 87c Abs. 1 UrhG ist zulässig zum privaten Gebrauch sowie - sofern es nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt - zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts mit Quellenangabe.

§ 5 UrhG (Amtliche Werke) ist nicht auf Datenbanken nach § 87a ff UrhG anwendbar. Diese Rechtsauffassung ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des Teils II des UrhG (§§87a ff) durch Umsetzung der EU-Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 in nationales Recht. Hier sprechen vor allem die Erwägungsgründe 5 und 6 in der EU-Richtlinie gegen eine analoge Anwendung von § 5, wonach § 87a ff UrhG in der Hauptsache dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb und dem Konkurrentenschutz dient. Zudem enthalten §§ 87a ff UrhG keine Verweise auf § 5 UrhG.

Bodenrichtwerte unterliegen somit dem Schutz als Datenbanken nach § 87 a ff UrhG. Eine wesentliche Fremdnutzung wie die kommerzielle Vervielfältigung und Verbreitung flächendeckender Dateiinhalte bedarf somit der Lizenzierung (einschließlich Entgeltregelungen) durch den Datenbankhersteller.

Weitere Informationen

Öffnungszeiten Kernverwaltung

Vormittags
Montag - Freitag:
08.30 - 12.00 Uhr

Nachmittags
Montag:
14.00 - 16.00 Uhr

Mittwoch:
14.00 - 18.00 Uhr