Stadt Lichtenau

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Wichtige Hinweise für Alters- und Ehejubilare nach dem Bundesmeldegesetz

Das Bundesmeldegesetz hat Folgen für Alters- und Ehejubilare, wenn eine Auskunftssperre, auch Pressesperre genannt, eingetragen ist. Es erfolgt dann keine Veröffentlichung der Stadt.
 
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen (sog. Pressesperre).
Dieser Widerspruch sorgt dafür, dass keine Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt.
Der Widerspruch kann bei der Stadt Lichtenau im Bürgerbüro eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen nach § 50 Absatz 2 BMG wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie einen solchen Widerspruch bereits in der Vergangenheit eingelegt haben, so besteht die Möglichkeit beim Bürgerbüro der Stadt Lichtenau nachzufragen (Tel.Nr. 07227-9577-19).

Weitere Informationen

Landratsamt

Das zuständige Landratsamt für die Stadt Lichtenau ist das

Landratsamt Rastatt
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Tel. 07222 381-0

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