Stadt Lichtenau

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Lach-Stiftung

Der langjährige Lehrer an der Grund- und Hauptschule Lichtenau, Herr Oskar Lach, hat in seinem Testament der Stadt Lichtenau eine Stiftung zur Förderung von begabten Schülern an höheren Schulen und zur Unterstützung der Gustav-Heinemann-Schule vermacht.
Der Verteilerausschuss der Stiftung hat die nachstehenden Vergabekriterien beschlossen. Wir weisen darauf hin, dass Anträge für das Wintersemester 2024/2024 bis spätestens 08.11.2024 bei der Stadtverwaltung eingereicht werden müssen. Vorzulegen sind insbesondere das Abiturabschlusszeugnis, eine Immatrikulationsbescheinigung sowie eine Bescheinigung über die Regelstudienzeit. Weitere Unterlagen werden im Einzelfall angefordert.
 
Hier nochmals auszugsweise die Bestimmungen für die Vergabe von Fördermitteln:
 

Oskar-Lach-Stiftung, Lichtenau/Baden

Vergabekriterien für die Förderung

 

Die Lachstiftung gewährt nach dem Willen des Stifters Oskar Lach gemäß der von ihm vorgegebenen Satzung (Notariat Bühl/Baden 2 UR 213/95) nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen eine finanzielle Förderung durch ein Stipendium für eine akademische Ausbildung für begabte Studentinnen und Studenten aus Lichtenau/Baden und eine finanzielle Zuwendung für Lehrmittel für die Gustav-Heinemann-Schule Lichtenau/Baden.
Wegen der begrenzten Stiftungsmittel findet bei Schülerinnen und Schülern während des Besuches einer weiterführenden Schule nach Abschluss der mittleren Reife keine Förderung statt. In besonders begründeten Einzelfällen, z.B. Vollwaisen in besonders prekärer finanzieller Lage o.ä., sind Ausnahmen möglich; dasselbe gilt für Studierende.

1. Voraussetzungen für ein Stipendium

Gefördert werden Studentinnen und Studenten, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.1  allgemeine Hochschulreife (Abitur) mit einer Abiturnote 1,7 oder besser und bei einer fachgebundenen Hochschulreife (Fachabitur) mit einer Abiturnote 1,5 oder besser.

1.2  Studium an einer Universität oder Fachhochschule. Nicht gefördert werden Universitäts- oder Fachhochschulstudiengänge, die aus einer vergüteten Ausbildung oder einem vergüteten Anstellungs-/Dienstverhältnis heraus besucht werden (z. B. Fachhochschulen für Verwaltung, Berufsakademien, Universität der Bundeswehr o. ä.).

1.3  Hauptwohnsitz in Lichtenau/Baden (einschließlich der Ortsteile) oder Hauptwohnsitz am Studienort und weiterhin während der gesamten Förderzeit zweiter Wohnsitz in Lichtenau, sofern unmittelbar davor als Schüler/Schülerin der Hauptwohnsitz in Lichtenau/Baden über mindestens 3 Jahre bestand.

1.4  Voraussetzung für die Fortführung des Stipendiums nach der Zwischenprüfung ist, dass die Leistungen während des ersten Förderzeitraumes an der Hochschule im obersten Bereich (obere 25 %)  liegen; dies ist durch das Zwischenprüfungszeugnis oder, sofern ein solches nicht vorgesehen ist, durch eine vergleichbare Bescheinigung durch den jeweiligen Fachbereich einschließlich der Bestätigung, dass die Leistungen im obersten Bereich liegen, nachzuweisen. Bei Bachelor- und Masterstudiengängen gilt der Bachelorabschluss als erster Förderzeitraum, hier muss der Bachelorabschluss mit mindestens 1,5 oder besser erfolgt sein, damit für das weitere Studium (Master) eine Förderung erfolgt. Anderenfalls wird für die weitere Studienzeit keine Förderung mehr gewährt.
 
1.5    Sollte eine Förderung im 1. Studienabschnitt aufgrund fehlender Voraussetzungen (Abiturnote) nicht erfolgt sein, aber der 1. Studienabschnitt mit einer Durchschnittsnote von 1,5 oder besser abgeschlossen werden, ist eine Förderung für den 2. Studienabschnitt (Master oder Aufbaustudium) möglich.


2. Umfang eines Stipendiums

2.1  Es wird ein Stipendium als Einmalbetrag pro Semester gewährt.

2.2  Die Förderung erfolgt zunächst für die Zeit bis zur Zwischenprüfung bzw., sofern es eine solche nicht gibt, für die Hälfte der Regelstudienzeit und, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, weiter bis zum Ende der Regelstudienzeit.

2.3  Die konkrete Höhe des Stipendiumsbetrages pro Semester wird jeweils neu für den jeweiligen Verteilungszeitraum festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel (ohne Stiftungskapital) und unter Berücksichtigung der Zahl der Antragsteller/inner und der ggf. schon vorhandenen Stipendiaten. Die Anträge der Schule auf Gewährung von Fördermitteln für die Grund- und Hauptschule Lichtenau sind dabei ebenfalls in einem angemessenen Umfang zu berücksichtigen.

 

3. Weitere Bestimmungen für das Stipendium

3.1 Der Antrag auf Förderung – den der/die Studierende selbst oder ein/e sonstige/r Bürger/in der Stadt stellen kann –  muss unter Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung und eines Nachweises über die Regelstudienzeit sowie über den Zeitpunkt der Zwischenprüfung für das Wintersemester bis zum 1.11. und für das Sommersemester bis zum 1.5. eines jeden Jahres bei der Stadtverwaltung Lichtenau/Baden eingereicht werden.

Für jedes folgende Semester ist jeweils bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die neue Immatrikulationsbescheinigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen.

Das Zwischenzeugnis ist ebenfalls bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bei der Stadtverwaltung vorzulegen.

3.2  Das Stipendium wird als Einmalbetrag pro Semester unverzüglich nach der entsprechenden Sitzung des Verteilungsausschusses, in der die Zuteilung bzw. der Betrag festgelegt werden, durch die Stadtverwaltung ausbezahlt.

3.3  Wird ein Studium abgebrochen, so endet die Förderzeit unmittelbar mit dem Abbruch. Der/Die Geförderte ist verpflichtet, dies unverzüglich der Stadtverwaltung mitzuteilen.

3.4  Zu Unrecht ausbezahlte Stipendien sind in voller Höhe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen. Der Wegfall einer der Fördervoraussetzungen ist der Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

3.5  Wird der Studiengang gewechselt, so ist für den neuen Studiengang ein neuer Antrag zu stellen. Der bereits geförderte Zeitraum ist auf den neuen Förderzeitraum anzurechnen. Dasselbe gilt für ein Zweitstudium. Es wird maximal eine volle Regelstudienzeit gefördert (ggf. sind teilgeförderte Zeiten zusammenzurechnen).

3.6  Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

 
 
 

Weitere Informationen

Landratsamt

Das zuständige Landratsamt für die Stadt Lichtenau ist das

Landratsamt Rastatt
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Tel. 07222 381-0

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