Räum- und Streupflicht bei Schneefall und Eisglätte
Durch Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege hat die Stadt Lichtenau den Straßenanliegern innerhalb der geschlossenen Ortslage eine Räum- und Streupflicht auferlegt.
Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder deren Grundstück von ihr einen Zugang hat.
Die Pflicht erstreckt sich vor allem darauf die Gehwege bei Schneehäufungen zu räumen, sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Sind an einer Straße keine Gehwege vorhanden, ist der Straßenrand auf einer Breite von 1 m zu räumen und zu bestreuen. Zum Bestreuen eignet sich abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche. Auf die Verwendung von Salz sollte möglichst verzichtet werden.
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt oder gestreut sein. Bei anhaltenden Schneefällen oder andauernder Eisglätte ist der Vorgang bei Bedarf zu wiederholen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.
Bei einem Unfall haftet der Winterdienstpflichtige bei ungenügend durchgeführter Räumung oder unterlassener Streuung der Gehwege und Straßen. Darum wird dringend gebeten, die Räum- und Streupflicht ernst zu nehmen.
Behinderung durch parkende Fahrzeuge
Oftmals behindern am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge den Schneeräumdienst. Dies ist besonders in Wohnstraßen mit dichter Bebauung der Fall. Damit das Schneeräumen und Streuen der Straßen möglichst zügig und ungehindert vonstattengeht, sollten die Fahrzeuge bei angekündigtem Schneefall möglichst auf den privaten Stellflächen abgestellt werden.